Patient scheitert mit Klage gegen unerwartete Medikamenten-Zuzahlung von 5,30 Euro
Charlotte WagnerPatient scheitert mit Klage gegen unerwartete Medikamenten-Zuzahlung von 5,30 Euro
Ein Patient in Deutschland hat seinen Rechtsstreit gegen unerwartete Medikamenten-Zuzahlungen verloren. Der Konflikt begann, als seine Apotheke ein verschriebenes Arzneimittel durch eine günstigere Generika-Variante ersetzte, wodurch für ihn eine Nachzahlung von 5,30 Euro anfiel. Daraufhin verklagte er seine Krankenkasse mit der Begründung, die Umstellung habe die Kosten unrechtmäßig auf ihn abgewälzt.
Der Fall nahm seinen Lauf, als dem Patienten Finasterid AL 5 mg verschrieben wurde. Statt des Originalpräparats erhielt er in der Apotheke jedoch ein preisreduziertes Generikum, das im Rahmen eines Rabattvertrags seiner Krankenkasse abgegeben wurde. Diese Ersatzlieferung löste die Zuzahlung von 5,30 Euro aus – eine Kostenbeteiligung, mit der er nicht gerechnet hatte.
Der Patient focht die Gebühr an und argumentierte, der Rabattvertrag seiner Kasse belaste ihn unzumutbar. Er berief sich auf § 35 SGB V, eine gesetzliche Regelung, die es Krankenkassen ermöglicht, Zuzahlungen für rabattierte Medikamente um bis zu 50 Prozent zu senken oder ganz zu erlassen. Seine Kasse hingegen verwies darauf, dass ihre Rabattverträge rechtmäßig seien und langfristig allen Versicherten durch geringere Gesamtkosten zugutekämen.
Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage zunächst ab. Der Patient legte daraufhin Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) ein und beantragte eine einstweilige Unterlassungserklärung. Das LSG bestätigte jedoch das Urteil der Vorinstanz und entschied, dass der Patient keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Verzicht der Zuzahlung habe.
Obwohl die Krankenkasse in diesem Fall anbot, die 5,30 Euro zu erstatten, lehnte sie eine grundsätzliche Erklärung ab. Das Gericht stellte klar, dass der primäre Zweck der gesetzlichen Regelung darin bestehe, die Ausgaben im Gesundheitswesen durch die Förderung rabattierter Arzneimittel zu steuern – und nicht, Zuzahlungen vollständig abzuschaffen.
Das Urteil bestätigt, dass Krankenkassen Zuzahlungen auch dann erheben dürfen, wenn günstigere Alternativen abgegeben werden. Der Fall zeigt das Spannungsfeld zwischen Kostensenkungsmaßnahmen im Gesundheitswesen und der individuellen finanziellen Belastung von Patienten. Mit weiteren Rechtsmitteln ist nicht zu rechnen.






