Gericht stärkt Arbeitgeber: WhatsApp-Verbot am Arbeitsplatz ohne Betriebsrat möglich

Admin User
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Mitarbeiter sitzen an Schreibtischen mit Papieren, einige schreiben und andere erklären, mit Glasfenstern und Monitoren im Hintergrund.

Gericht stärkt Arbeitgeber: WhatsApp-Verbot am Arbeitsplatz ohne Betriebsrat möglich

Ein aktuelles gerichtsurteil hat die Rechte von Arbeitgebern geklärt, Nachrichtendienste wie WhatsApp am Arbeitsplatz einzuschränken. Die Entscheidung ermöglicht es Unternehmen, solche Dienste sowohl auf betrieblichen als auch auf privaten Geräten zu verbieten, die im beruflichen Umfeld genutzt werden. Den Anlass gab ein Fall mit Beteiligung des Bundesministeriums der Verteidigung sowie eine grundsätzliche Debatte über die rente von Mitarbeitenden.

Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte ein Verbot, das eine Bundesbehörde im Auftrag des Verteidigungsministeriums verhängt hatte. Das Ministerium hatte sämtliche Messengerdienste und -anwendungen untersagt – mit Verweis auf Sicherheits- und Datenschutzrisiken. Das Gericht urteilte, dass solche Einschränkungen unter die Regelungen zur Arbeitsplatzordnung fallen und daher der Betriebsrat nicht beteiligt werden muss.

Allerdings zog das Urteil eine klare Grenze bei neuen IT-Systemen. Führen Arbeitgeber Technologien ein, die eine Überwachung der Beschäftigten ermöglichen, ist der Betriebsrat einzubinden. Das Gericht betonte, dass Messengerdienst-Verbote sich von umfassenden Überwachungsmaßnahmen unterscheiden, da sie das Verhalten am Arbeitsplatz regeln und nicht auf Kontrolle abzielen. Im konkreten Fall (Aktenzeichen: 33 A 639/24.PVB) wurde festgehalten, dass der Betriebsrat bei der Regelung von Messengerdiensten kein Mitbestimmungsrecht hat. Arbeitgeber können solche Verbote künftig leichter durchsetzen – vorausgesetzt, sie begründen sie mit Sicherheits- oder betrieblichen Erfordernissen.

Das Urteil stärkt die Position der Arbeitgeber bei der Regulierung von Messengerdiensten im Berufsalltag. Unternehmen dürfen Dienste wie WhatsApp nun ohne Zustimmung des Betriebsrats sperren, sofern das Verbot dem Arbeitsplatzverhalten gilt. Bei neuen IT-Systemen mit Überwachungsfunktionen bleibt die Pflicht zur Abstimmung mit den Mitarbeitervertretungen jedoch bestehen.