Ab Januar: Neue Regelung zur Abgabeverwaltung

Ab Januar: Neue Regelung zur Abgabeverwaltung
Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Nordrhein-Westfalen eine neue Regelung in Kraft, die die Abgabe von Medikamenten in Apotheken verändert. Künftig dürfen diese die kleinste verfügbare Packungsgröße ausgeben – selbst wenn diese über der üblichen Standardgröße für gesetzlich Versicherte liegt. In solchen Fällen ist jedoch ein verpflichtender Vermerk auf dem Rezept erforderlich.
Bisher mussten Apotheken die kleinstmögliche Packung (N1) abgeben, sofern diese erhältlich war. Da dies nicht immer umsetzbar ist, kam es immer wieder zu Problemen bei der Entlassungsmedikation. Die aktualisierte Verordnung soll den Prozess vereinfachen, indem sie größere Packungen zulässt, wenn keine kleinere Alternative existiert.
Für Patienten mit gesetzlicher Krankenversicherung können Apotheken künftig die kleinste verfügbare Packung ausgeben – auch wenn diese größer als der Standard ist –, sofern ein entsprechender Hinweis auf dem Rezept vermerkt wird. Ein spezieller Produktidentifikationscode (PZN) ist in diesen Fällen nicht nötig. Auch für Patienten mit Ersatzkassen gilt die Regelung: Sie erhalten bei Bedarf größere Packungen, wobei hier ein Vermerk sowie die spezifische PZN 06460731 angegeben werden müssen. Bisher hat noch keine gesetzliche Krankenkasse in der Region bestätigt, diese Anpassung für 2025 zu übernehmen.
Ziel der Änderung ist es, den Arbeitsaufwand für Apotheken bei der Auswahl der Medikamentengrößen zu verringern und sicherzustellen, dass Patienten ihre Rezepte ohne unnötige Verzögerungen erhalten. Die Regelung gilt ausschließlich in Nordrhein-Westfalen und tritt zu Beginn des kommenden Jahres in Kraft.

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